Egal ob Business Coaching, Lifecoaching oder Marketingberatung – nicht jedes Coaching hält das, was es verspricht und nicht jedes mal erzielt der Teilnehmer, die gewünschten Resultate in so einer Zusammenarbeit. Nicht selten sind Coaching-Kunden daher auf der Suche nach einer einfachen Lösung: Schnell raus aus dem Coachingvertrag und das am liebsten mit Geld zurück. Nach einer simplen Google Recherche a` la “Raus aus dem Coachingvertrag” werden Betroffene schnell fündig. Gewiefte Anwaltskanzleien versprechen Abhilfe und berufen sich auf das sogenannte Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG): Eine Gesetzeslücke soll alle Coachingverträge nichtig machen.
Das FernUSG und das OLG Celle, lange sorgte nichts für so viel Aufruhr, Angst und Halbwahrheiten in der Coaching-Bubble wie diese Themen. In diesem Artikel möchten wir der Sache auf den Grund gehen und einen objektiven Faktencheck machen, ob und wie es geschädigten Coaching-Teilnehmern tatsächlich gelingt, aus Coachingverträgen zu entkommen. Auch als Coaching-Anbieter solltest du dich dringend mit dem FernUSG auseinandersetzen, um lange, nervige anwaltliche Auseinandersetzungen zu vermeiden.
OLG Celle: Coachingvertrag aufgrund fehlender FernUSG Zulassung nichtig
Wer im Internet nach dem FernUSG und der damit vermeintlich verbundenen Nichtigkeit von Coachingverträgen sucht, stößt zwangsläufig auf das viel zitierte Urteil des OLG Celle vom 01.03.2023 – Az.: 3 U 85/22. Doch worum geht es? Die Beklagte in diesem Fall hatte einen Online Coachingvertrag im Bereich Businessaufbau und Unternehmensberatung abgeschlossen. Mit den im Rahmen dieses Vertrages erbrachten Leistungen war sie jedoch unzufrieden und verweigerte die Zahlung. Kurzerhand später wurde sie vom Coaching-Anbieter auf eine Zahlung von über 5.000,-€ verklagt.
Der Vertrag wurde dann aus den verschiedensten Richtungen angegriffen. So stand in Frage, ob der Vertrag wirksam widerrufen wurde, oder eine Nichtigkeit wegen Wuchers, also einem völlig überzogenen Preis für die entgegengebrachte Leistung, vorliegen könnte.
Das Gericht entschied über diese Bedenken gegenüber dem Vertrag nicht und brach stattdessen mit folgendem Urteil eine Lanze:
“Der geltend gemachte Anspruch des Klägers auf Zahlung der vertraglichen Vergütung ist nicht begründet. Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag ist gem. § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig, weil der Kläger unstreitig nicht über die gem. § 12 FernUSG erforderliche Zulassung für Fernlehrgänge verfügt. Das FernUSG ist auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar.”
Da das FernUSG bisher lediglich auf Verbraucher und nicht, wie in diesem Fall, auf B2B-Kunden Anwendung fand war der Aufruhr im Coaching-Markt groß: Könnten damit jetzt alle Coachingverträge nichtig sein? Könnten sämtliche Kunden, egal ob B2C oder B2B, auch noch Jahre später ihre bereits gezahlten Zahlungen zurückfordern?
Anwaltskanzleien haben Hochkonjunktur
Es hielt nicht lang an bis das aufsehenerregende Urteil des OLG Celle die ersten Nutznießer anzog – Unzufriedene Coaching-Kunden gibt es zu Haufe und mit unzufriedenen Menschen lässt sich leider auch schnelles Geld verdienen. Internet-Anwaltskanzlei werben gar reißerisch mit dem Versprechen „Alle Coachingverträge sind nichtig“ und gewinnen damit schnell neue Kundschaft.
Ob sich hinter der Veröffentlichung dutzender Blogbeiträge sowie gezielter Werbeanzeigen auf sämtlichen Social Media Kanälen die Taktik eines gezielten “Mandantenfangs” junger Kanzleien und das Abgreifen von Geldern, der oft Rechtschutzversicherten, verbirgt, ist abschließend schwer zu beurteilen.
Fakt ist jedoch, dass die rechtliche Grundlage, auf die sich viele dieser Kanzleien stützen, äußerst dünn ist. Für Betroffene ist es daher unerlässlich, sich vorher selbst mit der Rechtsmaterie des FernUSG auseinanderzusetzen. Schließlich kann ein verlorenes Gerichtsverfahren sowie außergerichtliche Anwaltskosten schnell in die tausende oder sogar zehntausende Euros gehen – in vielen Fällen zahlt die Rechtsschutzversicherung nicht oder erhöht anschließend den Beitragssatz dramatisch.
Das Problem mit dem Urteil des OLG Celle
So schön sich das Urteil des OLG Celle für Betroffene, die wirklich einem unseriösen Coachinganbieter aufgelaufen sind, nun anhört – der Versuch, einen solchen Coachingvertrag anzufechten, bleibt äußerst risikobehaftet und auch kostspielig.
Trotzdessen, dass bereits diverse Anwaltskanzleien mit dem Urteil des OLG Celle hausieren gehen und teils vollmundige Versprechungen in Jura-Blogs absetzen, ist das Urteil noch nicht rechtskräftig. Die Klägerin legte nämlich Einspruch beim höchsten deutschen Gericht, dem Bundesgerichtshof (BHG) ein, welches sich der Sache nun annimmt. Bis dahin haben Betroffene also keine absolute Rechtssicherheit mit der Argumentation des OLC Celle vor einem anderen Gericht zu gewinnen.
Kammergericht Berlin: Liegt OLG Celle falsch?
Im Juni 2023 äußerte sich das Kammergericht Berlin, eine in Deutschland durchaus schwergewichtige Stimme, zu der Anwendbarkeit des FernUSG. Das Kammergericht Berlin ist das höchste Gericht der Bundeshauptstadt und in etwa gleichzusetzen mit einem OLG (Oberlandesgericht). So bezieht das KG Berlin klar Stellung zu der Annahme, das FernUSG sei auch auf B2B-Verträge anwendbar:
“Die Argumentation, das FernUSG verwende den Begriff des Verbrauchers nicht, ist wenig überzeugend. Und auch weitere Argumentationen, die Praxis wende das FernUSG auf Unternehmer an, kann angesichts der Gegenargumente nicht durchgreifen. Nach der Begründung des FernUSG […] soll das FernUSG den Teilnehmer am Fernunterricht unter dem Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes sichern und sich in übigen Bemühungen zum Schutz der Verbraucher einreihen.”
Das Kammergericht stützt sich hierbei auf die ursprüngliche Gesetzesbegründung des im Jahr 1975 erlassenen Gesetzes BT-Drs. 7/4245:
“Der Gesetzentwurf versucht, den genannten Defiziten Rechnung zu tragen und den Teilnehmer am Fernunterricht unter dem Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes zu sichern. In verfassungsrechtlicher Hinsicht stützt sich der Entwurf vornehmlich auf die Zuständigkeiten des Bundes für die Gesetzgebung auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts (Artikel 74 Nr. 1 GG) und des Rechts der Wirtschaft, insbesondere des Gewerberechts (Artikel 74 Nr. 11 GG). Er reiht sich ein in die übrigen Bemühungen zum Schutz der Verbraucher wie z. B. das Abzahlungsgesetz und die Regelung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, des Rechts der Reiseveranstalter oder der Immobilienmakler.”
Landgericht Frankfurt: FernUSG im B2B nicht anwendbar
Im September 2023 ist ein weiteres Urteil Az.: 2-21 O 323/21 beim LG Frankfurt ergangen, welches das FernUSG auf B2B-Verträge nicht anwenden möchte. Nach dem LG Frankfurt am Main sind Coachingverträge zwischen 2 Unternehmen auch bei fehlen einer etwaigen Zulassung nicht nach § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig.
Das Landgericht Frankfurt bestätigt damit die Auffassung des Kammergericht Berlins:
„[…] Der Vertrag ist auch nicht wegen einem Verstoß gegen das FernUSG gem. § 7 I FernUSG nichtig.
Zwar verfügt die Beklagte unstreitig nicht über die gem. § 12 FernUSG erforderliche Zulassung für Fernlehrgänge, das FernUSG ist jedoch – entgegen der Ansicht der Klägerin – auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar.
Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob tatsächlich das Angebot der Beklagten tatsächlich eine Form des zulassungsbedürftigen Fernunterrichts darstellt (so OLG Celle, Urteil vom 01.03.2023 –3 U 85/22, BeckRS 2023, 2794, Rn. 35 ff.). Denn das FernUSG findet auf Verträge zwischen Verbrauchern keine Anwendung. Nach dem Verständnis des Gesetzgebers soll das FernUSG die Teilnehmer am Fernunterricht unter dem Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes sichern und sich in die übrigen Bemühungen zum Schutz der Verbraucher einreihen (BT-Drs. 7/4245, S. 13, 32). Hierfür spricht auch § 4 FernUSG, da dort auf § 355 BGB verwiesen wird, der den Verbraucherwiderruf normiert. Auch im § 7 FernUSG selbst wird mehrfach das Widerrufsrecht angesprochen.
Angesichts des eindeutigen Willens des Gesetzgebers und der daraus folgenden Umsetzung im FernUSG muss davon ausgegangen werden, dass das FernUSG nur Anwendung findet im Falle eines Vertragsschlusses zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer (vgl. KG, Hinweis vom 22.06.2023 – 10 U 74/23, Anlage B11, Vennemann in Nomos-BR/Vennemann FernUSG, 2. Aufl. 2014, FernUSG § 3 Rn. 5). So liegt der Fall jedoch hier gerade nicht (s.o.). […]“
Update 06.12.23 Coaching-Urteil vom OLG Köln: FernUSG nicht anwendbar
Am 6.12.2023 wurde vom Oberlandesgericht Köln Az. 2 U 24/23 ein weiteres Urteil gefällt, welches die Anwendbarkeit des FernUSG auf ein Business-Coaching negiert. Die Klägerin, hatte zunächst vor dem Landgericht Köln gegen eine gewerbliche Kundin auf Zahlung geschuldeter Vergütung geklagt. Das Landgericht Köln verurteilte die Kundin auf Zahlung in Höhe von 27.160,00 Euro zuzüglich Zinsen (Landgericht Köln, Urt. v. 6.12.2023 – 2 U 24/23).
Das Oberlandesgericht Köln bestätigte dieses Urteil und lehnte zugleich die Anwendbarkeit des FernUSG auf die Klägerin ab. Zwischen der Klägerin und der Kundin sei insbesondere die für die Anwendbarkeit des FernUSG erforderliche Lernerfolgskontrolle nicht vereinbart worden. Besonders spannend ist, dass das Urteil des OLG Köln sich sowohl auf den Unternehmer- als auch auf den Verbraucherverkehr bezieht.
Update 12.02.24 Schock-Urteil: LG München I. stärkt Coaching-Anbietern den Rücken
Coaching-Anbieter atmen auf: Am 12.02.2024 negiert das LG München I. Az. 29 O 12157/23 die Anwendbarkeit des FernUSG auf einen Coaching-Vertrag in jeglicher Hinsicht. Die Klägerin in diesem Fall buchte ein „Coaching zum Business-Aufbau“ für 20.000€. Am 22.03.2023 forderte diese den Business-Coaching-Anbieter dann auf, den vollen Betrag zurückzuzahlen. Als die Beklagte dies ablehnte wurde der Vertrag dann aus diversen Richtungen angegriffen: Die Klägerin habe als Verbraucherin gehandelt, der abgerufene Betrag sei sittenwidrig und der Vertrag sei per se nichtig, da die Beklagte nicht über die vorausgesetzte FernUSG Zulassung verfüge.
Doch nun der Schock: Das LG München I. sieht die Klage als vollständig unbegründet und negiert insbesondere die Anwendbarkeit des FernUSG unter allen Gesichtspunkten: „[…] das FernUSG im vorliegenden Fall gar nicht anwendbar. Hierfür müsste es sich bei dem Coaching durch die Beklagte um Fernunterricht handeln, was vorliegend nicht der Fall ist.”
„Räumliche” Trennung kann auch bei Online Coachings vorliegen:
„“Fernunterricht“ im Sinne des § 1 Abs.1 S.1 FernUSG ist die auf vertraglicher Grundlage erfolgende entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten bei der der Lehrende und der Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind. Der Begriff „räumlich getrennt“ wird von der bisherigen Rechtsprechung unterschiedlich ausgelegt.
1. In einem Urteil des Landgerichts Hamburg […] wird ausgeführt, dass zwar die Teilnahme mittels einer Videokonferenz nicht als Fall einer räumlichen Trennung i.S.d. § 1 FernUSG anzusehen ist, da es auf den direkten Kontakt zwischen dem Lehrendem und dem Lernendem bei der Wissensvermittlung ankomme. Wenn man streng auf den Wortlaut abstellt bedeutet „räumlich getrennt“, dass sich die Vertragspartner während des Unterrichts nicht am selben Ort aufhalten. Nach dem Wortlaut wäre also auf die physische räumliche Trennung abzustellen. […] Allerdings dürfte eine solch strenge Orientierung am Wortlaut in der heutigen digitalen Zeit als veraltet anzusehen sein. Das FernUSG trat am 1. Januar 1977 in Kraft. Zu dieser Zeit gab es weder Online Coaching noch digitalen Unterricht, sodass der Gesetzgeber solche Eventualitäten damals noch gar nicht berücksichtigen konnte. Lediglich auf die räumliche Trennung im physischen Sinne abzustellen würde dem heutigen digitalen Zeitalter also nicht gerecht werden. Die Frage der Synchronität ist in einigen anderen Urteilen so entschieden worden, dass es auf eine zeitliche Komponente ankommt, nicht auf die räumliche Distanz. Das bedeutet es müsste eine zeitliche Trennung zwischen dem vom Lehrenden „Unterrichteten“ und dem vom Lernenden „Gelernten“ geben. Zoom Calls gelten daher immer als synchron, soweit sie live stattfinden. Was vom Lehrenden gesagt wird, wird unmittelbar durch den Lernenden aufgenommen und verarbeitet. Eine zeitliche Trennung gibt es in solchen Konstellationen nicht.”
Auch bei Aufzeichnung der Live-Calls liegt räumliche Trennung vor
„2. Dies war hier der Fall. Alle Coachings der Beklagten fanden live statt. Solch eine synchrone Anwesenheit trägt dazu bei, dass alle Teilnehmer zu Wort kommen und sich austauschen können. Zwar konnten einige Seminare der Beklagten auf der Plattform nochmal zur Wiederholung abgespielt werden, was für eine zeitliche Trennung sprechen mag. Jedoch fanden die ursprünglichen Kurse in Echtzeit mit der Möglichkeit des gegenseitigen Austauschs statt. Die Tatsache, dass sich die Kunden die Aufzeichnung danach erneut ansehen konnten, beeinträchtigt die Synchronizität nicht. Eine zeitliche Trennung ist daher im vorliegenden Fall nicht gegeben, sodass die Voraussetzung des § 1 Abs.1 S.1 FernUSG vorliegt.”
Keine Lernerfolgskontrolle ohne vertragliche Vereinbarung
„3. Für das Vorliegen eines Fernunterrichts müsste zudem gem. § 1 Abs.1 S.2 FernUSG eine „Überwachung des Lernerfolgs“ gegeben sein.
Dieses Tatbestandsmerkmal ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs weit auszulegen. An die Überwachung des Lernerfolgs sind demnach eher geringe Anforderungen zu stellen. Eine Überwachung des Lernerfolgs ist bereits dann als gegeben anzusehen, wenn der Lernende nach dem Vertrag den Anspruch hat zum Beispiel in einer begleitenden Unterrichtsveranstaltung durch mündliche Fragen zum erlangten Stoff eine individuelle Kontrolle des Lernerfolgs durch den Lehrenden zu erhalten (BGH, Urteil vom 15. Oktober 2009, III ZR 310/08, NJW 2010, 608). In dem zwischen der Klägerin und der Beklagten geschlossenen Coaching Vertrag wird keine Lernkontrolle erwähnt. Die Klägerin hat hier keine Prüfungsaufgaben erhalten und hatte auch nicht die Gelegenheit sich über ihren Lernerfolg bei der Beklagten rückzuversichern. Das vorliegende Online Coaching stellt keinen Lehrgang oder ein Studium oder ähnliches dar. Zwar konnte die Klägerin bei Verständnisproblemen jederzeit bei Mitarbeitern der Beklagten nachfragen. Von der Beklagten wurde hier ein Raum für etwaige Rückfragen angeboten und ein Netzwerk zum Austausch bereitgestellt. Allerdings ist die Kontrolle des Lernerfolgs nicht als Selbstkontrolle zu verstehen. Vielmehr muss hierfür eine Kontrolle durch den Lehrenden oder seinen Beauftragten stattfinden. Zusätzlich ist eine Lernerfolgskontrolle bei solchen Inhalten wie sie die Beklagte lehrt ohnehin schwer möglich. Bei dem Coaching handelt es sich um ein Programm zum Business-Aufbau mit einem Schwerpunkt auf dem Aspekt der Persönlichkeitsentwicklung. Dieses Wissen ist einer Kontrolle nicht wirklich zugänglich. Hierbei bestimmte „Lernerfolge“ zu erzielen ist ebenfalls unmöglich, da es sich im einen individuellen Fortschritt der einzelnen Teilnehmer des Coachings handelt.”
FernUSG auf Unternehmer nicht anwendbar
„4. Zudem ist das FernUSG auf Unternehmer nicht anwendbar. In der Gesetzesbegründung des FernUSG steht, dass das Gesetz Teilnehmer am Fernunterricht unter dem Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes schützen soll.”
Das LG München I. sieht somit die Anwendbarkeit des FernUSG auf Coaching-Verträge unter den vorliegenden Gegebenheiten als vollständig ausgeschlossen und stärkt somit weiter die Rechte von Coaching-Anbietern.
Update 20.02.24 OLG Hamburg: Kein FernUSG bei Coachingverträgen – Urteil des LG Hamburg wird aufgehoben
Eine neue Wendung in Sachen FernUSG bringt die Coaching-Szene zum Beben : Das OLG Hamburg hat mit Urteil vom 20.02.2024 – Az. 10 U 44/23 das zuvor viral gegangene Coaching-Urteil des Landgerichts Hamburg vom 19.07.2023 (Az. 304 O 277/22) nachdem so gut wie alle Coachingverträge unter das FernUSG fallen sollten, aufgehoben. Nach dem Urteil des LG München I vom 12.02.2024 ist dies bereits die zweite aussagekräftige Entscheidung in kurzer Zeit, die das FernUSG auf Coachingverträge nicht anwenden will.
Der betreffende Anbieter von Coaching-Dienstleistungen hatte zuvor vor dem Landgericht Hamburg geklagt, um die Vergütung gemäß eines Coaching-Vertrags in Höhe von 6.300,00 Euro zu erhalten. Die Klage wurde abgewiesen, da das Gericht entschied, dass das Coaching-Angebot als Fernunterricht einzustufen sei und der Anbieter nicht über die erforderliche Zulassung gemäß § 12 FernUSG verfügte. Daraufhin legte der Anbieter Berufung ein.
Vor dem OLG Hamburg erhielt der Coaching-Anbieter nun aber weitgehend recht und bekam einen Großteil der eingeklagten Vergütung in Höhe von 6.009,50 Euro zugesprochen. Das Gericht stellte innerhalb des Urteils fest:
Der Vertrag ist insbesondere nicht nichtig gem. § 7 Abs. 1 FernUSG, da es sich bei dem geschlossenen Vertrag nicht um einen Vertrag i.S.d. § 1 FernUSG handelt.
„[…] Im Rahmen eines Coachings wird aber nicht systematisch didaktisch aufbereiteter Lehrstoff vermittelt, sondern es erfolgt eher eine individuelle und persönliche Beratung und Begleitung (Lach, Anmerkung zu OLG Celle, Urteil vom 01.03.2023 – 3 U 85/22, zitiert nach juris). Anders als in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall ist Ziel des streitgegenständlichen Vertrages also gerade nicht die Vermittlung bestimmten „Wissens“, vielmehr steht die Coachingleistung im Vordergrund. […]“
Das Oberlandesgericht Hamburg differenziert zwischen Coaching und Beratung sowie (Fern-) Unterricht und erkennt einen signifikanten Unterschied in der methodischen und didaktischen Ausgestaltung des Unterrichts. Während beim Coaching die persönliche und individuelle Beratung und Begleitung des Coachees im Vordergrund steht, liegt beim (Fern-) Unterricht der Fokus auf der systematischen Vermittlung von Lehrinhalten.
OLG Hamburg: Keine Lernerfolgskontrolle bei Online-Coaching
Ähnlich wie zuvor das Oberlandesgericht Köln und das Landgericht München I. gelangt nun auch das Hanseatische Oberlandesgericht in diesem Fall zu dem Schluss, dass zwischen den Parteien keine Vereinbarung zur Überprüfung des Lernerfolgs gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 FernUSG getroffen wurde. Eine solche Vereinbarung haben die Parteien nicht getroffen, wie sich aus den Begrifflichkeiten im Vertrag ergibt. Dort finden sich Termini wie „Mentoring“ und „Coaching“, nicht jedoch „Akademie“ oder „Prüfungen“.
„[…] Dass der Beklagte nach dem streitgegenständlichen Vertrag das Recht gehabt hätte, eine solche Kontrolle einzufordern, hat der Beklagte aber gerade nicht dargelegt. Aus dem von den Parteien vorgetragenen Inhalt des Vertrages ergibt sich ein solches Recht nicht. Geschuldet wird in dem streitgegenständlichen Vertrag gerade keine „Überwachung“ des Lernerfolges, sondern der Vertragspartner sollte dem Beklagten nur für individuelle Fragen im Rahmen des „Coachings“ bzw. „Mentorings“ zur Verfügung stehen. Dem Wort „Überwachung“ wohnt ein Kontrollelement inne (vgl. https://www.dwds.de/ und https://www.wortbedeutung.info. Allein die Gelegenheit des Beklagten im Rahmen des Coachings Fragen zu stellen, stellt schon dem Wortsinne nach keine „Überwachung“ dar. Eine Kontrolle eines etwaigen Lernerfolges schuldete die Klägerseite gerade nicht. Den Anwendungsbereich des Gesetzes auch auf solche Fälle auszudehnen, in denen gerade keine Kontrolle des Lernerfolges vereinbart wurde, sondern lediglich die Möglichkeit des Vertragspartners besteht, Fragen zu stellen, würde insofern dem klaren Wortlaut widersprechen.
Ein solches Verständnis von der Norm widerspricht auch nicht der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15.10.2009 (III ZR 310/08, zitiert nach juris). Im dortigen Fall hatte die Klägerin den Anspruch, eine persönliche Lernkontrolle herbeizuführen, „ob das bisher Erlernte richtig verstanden wurde“ und „sitzt“. Anders als in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall lässt sich ein solcher Anspruch gerade nicht aus dem Vertrag herleiten, denn im streitgegenständlichen Fall wurde gerade kein Vertrag über einen „Lehrgang“ oder ein „Studium“ geschlossen, der Beklagte sollte kein „Absolvent“ sein und auch kein „Zertifikat“ erhalten. Keiner der im streitgegenständlichen Fall verwendeten Begriffe („Mentoring“, „Coaching“) lässt darauf schließen, dass eine Lernerfolgskontrolle stattfinden sollte.
Dem steht auch nicht das Urteil des OLG Celle vom 01.03.2023 – 3 U 85/22 entgegen. Im dort entschiedenen Fall hatte die Beklagte – anders als der Beklagte im streitgegenständlichen Fall – Zugang zu einer „Akademie“, die auch „Prüfungen“ beinhaltete und das jeweils nächste Videokursmodul wurde erst dann freigeschaltet, wenn der vorangehende Abschnitt angesehen worden war. Entsprechende Bestandteile einer Erfolgskontrolle wies der streitgegenständliche Vertrag gerade nicht auf.
Eine „Überwachung“ des Lernerfolges i.S.d. § 1 FernUSG war damit gerade nicht geschuldet. Der Vertrag ist daher nicht nichtig gem. § 7 Abs. 1 FerUSG. […]“
Das Anfechten von Coachingverträgen aufgrund des FernUSG bleibt also auch nach dem FernUSG-Urteil des OLG Hamburg ein äußerst risikoreiches Unterfangen. Die jüngste Entwicklung zeigt, dass sich die deutschen Gerichte dem im März 2023 viral gegangen Urteil des OLG Celle nicht anschließen wollen.
Update 05.07.24 OLG Schleswig: Coaching und Mentoring fallen nicht unter das FernUSG
Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat am 05.07.2024 (Az. 19 U 65/24) eine wichtige Entscheidung im Bereich der Coaching- und Mentoring-Verträge getroffen. Das Gericht urteilte, dass Mentoring-Verträge im B2B-Bereich nicht unter das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) fallen. Es hob damit das Urteil des Landgerichts Kiel auf, welches zuvor den Vertrag als wucherähnlich gemäß § 138 Abs. 1 BGB und somit als nichtig eingestuft hatte. In seiner Entscheidung stellte das OLG klar, dass „das FernUSG nur für Verbraucher gilt und daher nicht im unternehmerischen Verkehr Anwendung findet.“ Diese Entscheidung schafft Klarheit für Anbieter von Mentoring-Programmen und bestätigt, dass es sich dabei um individuelle Beratungsleistungen handelt, die nicht den strengen Anforderungen des FernUSG unterliegen.
Der Hintergrund des Rechtsstreits: Die Klägerin, eine Anbieterin von Produkten und Seminaren zur Unternehmensführung, schloss mit dem Beklagten, Inhaber eines X-Studios, einen zwölfmonatigen Mentoring-Vertrag zu einem Preis von 60.000 Euro netto ab. Nachdem der Beklagte zunächst drei Raten à 5.000 Euro gezahlt hatte, weigerte er sich, die weiteren Zahlungen zu leisten, und verlangte das gezahlte Entgelt zurück. Er berief sich dabei auf die Nichtigkeit des Vertrages wegen fehlender Zulassung nach dem FernUSG. Das Landgericht Kiel hatte dieser Argumentation in erster Instanz zugestimmt und befand, dass der Vertrag wegen eines „besonders auffälligen Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung“ nichtig sei. Das OLG sah dies jedoch anders und urteilte zugunsten der Klägerin.
Das Schleswig-Holsteinische OLG betonte, dass der Unterschied zwischen einem Mentoring-Programm und einem Fernunterrichtskurs grundlegend sei.
„Mentoring-Programme wie das der Klägerin versprechen insbesondere den schnellen individuellen und wirtschaftlichen Erfolg unter Nutzung von Social-Media-Komponenten und oftmals unter besonderer Betonung der Persönlichkeit des Mentors. Im Gegensatz dazu verfolgten „Fernstudiengänge die klassische Vermittlung von Grundlagenwissen mit dem Ziel der Erlangung staatlich anerkannter Abschlüsse.“
Diese Unterscheidung sei entscheidend, um zu verstehen, dass das FernUSG auf Mentoring-Verträge nicht anwendbar ist.
Das OLG stellte zudem klar, dass es an der erforderlichen Lernerfolgskontrolle fehle, die das FernUSG voraussetzt. „§ 1 Abs. 1 FernUSG ist auf einen Mentoring-Vertrag nicht anwendbar, wenn es – wie hier – an der Möglichkeit einer individuellen Kontrolle des Lernerfolgs durch den Lehrenden fehlt“, so die Richter. Zwar könnten im Rahmen eines Mentorings Verständnisfragen gestellt werden, „doch Verständnisfragen dergestalt, ob das Gehörte richtig verstanden worden sei, reichen für eine Lernerfolgskontrolle im Sinne des § 1 Abs. 1 FernUSG nicht aus.“ Der Unterschied zwischen einer reinen Wissensvermittlung mit einer prüfungsähnlichen Kontrolle und einem Mentoring-Verhältnis, das eher praxisnah und individuell sei, sei unübersehbar.
Auch in Bezug auf die Frage, ob eine fristlose Kündigung des Vertrages nach § 626 BGB möglich sei, entschied das OLG zugunsten der Klägerin. Das Gericht führte aus, dass eine Kündigung nicht in Betracht komme, „wenn es – wie hier – vornehmlich auf die Weitergabe von Erfahrungswissen durch den Mentor ankommt und dieser nicht vertiefte Einblicke in das jeweilige Unternehmen, in Geschäftszahlen oder Geschäftsgeheimnisse erhält.“ Der Beklagte habe keinen vertieften Einblick in interne Unternehmensangelegenheiten der Klägerin erhalten, was ein besonderes Vertrauensverhältnis im Sinne des § 626 BGB ausgeschlossen habe.
Das Urteil des Schleswig-Holsteinischen OLG stellt damit eine wegweisende Entscheidung für den Coaching-Markt dar. Es schafft Rechtssicherheit für Anbieter von Mentoring-Programmen im B2B-Bereich, die in Zukunft nicht mehr damit rechnen müssen, dass ihre Verträge unter das FernUSG fallen. Die Richter machten deutlich, dass „derartige Mentoring-Verträge nicht mit klassischen Bildungsangeboten, die staatlich reguliert und auf Abschlussprüfungen ausgelegt sind, verglichen werden können.“ Mentoring ist auf die individuelle Förderung und den schnellen wirtschaftlichen Erfolg ausgelegt, und das ist ein grundlegender Unterschied zu klassischen Bildungsformaten.
Update 05.11.24 OLG Nürnberg: Kein FernUSG im B2B-Bereich!
Eine wichtige Entscheidung für den Coaching-Sektor: Das Oberlandesgericht Nürnberg hat mit Urteil vom 05.11.2024 – Az. 14 U 138/24 – klargestellt, dass Online-Coaching-Verträge im B2B-Bereich nicht unter das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) fallen. Damit stellt das OLG Nürnberg klar, dass die Vorschriften des FernUSG nur für Verbraucherverträge gelten und nicht für Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen. Diese Entscheidung hebt die Unsicherheiten auf, die durch die bisherige uneinheitliche Auslegung des Gesetzes in der Coaching-Branche entstanden waren.
Die Klägerin, eine GmbH, hatte bei der Beklagten sogenannte Online-Coaching-Leistungen gebucht und die entsprechenden Rechnungen beglichen. Nach einiger Zeit forderte die Klägerin jedoch das gezahlte Entgelt zurück und argumentierte, dass der Vertrag aufgrund der fehlenden Zulassung der Beklagten nach dem FernUSG nichtig sei. Diese Ansicht wurde vom OLG Nürnberg jedoch eindeutig zurückgewiesen.
Das Gericht führte aus, dass das FernUSG ursprünglich als Verbraucherschutzgesetz konzipiert wurde, um Teilnehmer am Fernunterricht vor möglichen Missbräuchen zu schützen. Der Gesetzgeber habe das FernUSG bewusst in die Reihe weiterer Verbraucherschutzregelungen, wie das Abzahlungsgesetz und die Regelungen zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen, eingeordnet. In der Urteilsbegründung betonte das Gericht, dass das FernUSG nur für Verträge gilt, die Verbraucher als Endnutzer schützen sollen. Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmern hingegen fallen nicht unter diese Regelungen, da dort andere Standards und Schutzmechanismen greifen.
„[…] Das FernUSG ist nur auf Verbraucher und nicht auf Unternehmer anwendbar. Der Gesetzgeber wollte mit dem FernUSG den Teilnehmer am Fernunterricht unter dem Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes sichern und damit den Schutzmechanismen der Verbraucherrechte gerecht werden“, heißt es in der Urteilsbegründung. Der Umstand, dass der Begriff „Verbraucher“ im Gesetz selbst – abgesehen von einigen Ausnahmen – nicht explizit verwendet wird, ändere nichts an dieser grundsätzlichen Zielrichtung des Gesetzes. Vielmehr sei bei der Verabschiedung des FernUSG im Jahr 1976 eine allgemeingültige Legaldefinition des Verbrauchers im BGB noch nicht vorhanden gewesen.
Das OLG Nürnberg setzte sich damit auch von anderslautenden Interpretationen ab, die versucht hatten, das FernUSG auf B2B-Verträge auszudehnen. Das Urteil stellt klar, dass es keine Grundlage dafür gibt, Coaching-Verträge im geschäftlichen Bereich den strengen Anforderungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes zu unterwerfen.
„[…] Es besteht keine Verpflichtung, eine Zulassung nach dem FernUSG für Verträge im B2B-Bereich zu erlangen, da der Gesetzgeber solche Verträge von vornherein nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes aufnehmen wollte. Dies geht aus der ursprünglichen Begründung des Gesetzes sowie der gesamten historischen Entstehung des FernUSG hervor“, so die Entscheidung weiter.
Damit schafft das Urteil des OLG Nürnberg für Anbieter von Online-Coachings im B2B-Bereich Klarheit und Rechtssicherheit. Anders als bei Verbraucherverträgen unterliegen Unternehmer als Vertragspartner nicht denselben Schutzmaßnahmen, die das FernUSG bereitstellt. Die Entscheidung wird als wegweisend für den weiteren Umgang mit rechtlichen Fragestellungen im B2B-Coaching-Bereich angesehen und gibt Anbietern die nötige Sicherheit, um ihre Dienstleistungen ohne das Risiko einer Anfechtung aufgrund des FernUSG anzubieten.
Raus aus dem Coaching-Vertrag: Das solltest du beachten
Du bist aktuell in der Situation, dass du unzufrieden in deinem Coaching bist und überlegst nicht weiter zu zahlen bzw. den Vertrag zu kündigen? Wir haben oben bereits festgestellt, dass dieser Schuss oft auch nach hinten losgehen kann – diese Dinge solltest du nun tun:
1. Übernimm die Verantwortung für deinen Erfolg
Nicht so wie bei einer klassischen Dienstleistung, gehören zum Coaching-Erfolg stets zwei Parteien: Coach und Coachee. Ein guter Coach ist wie ein Fahrlehrer, der dich an die Hand nimmt und den richtigen Weg weist – Fahren und lernen musst du jedoch selbst. Wenn du in deinem Coaching aktuell nicht die Erfolge erzielst, die du dir vorstellst, dann frage dich zunächst, was du selbst besser machen kannst. Hast du alles genauso umgesetzt wie dir empfohlen wurde? Stellst du regelmäßig Fragen? Lässt du dir aktiv helfen?
2. Sprich mit deinem Coach über Unzufriedenheit
Entgegen der marktläufigen Meinung haben Coaching-Anbieter immer ein großen Eigeninteresse daran, Kunden zufrieden zustellen. Das Geschäft lebt schließlich von Reputation und Weiterempfehlung. In vielen Fällen hilft es bereits ein offenes Gespräch mit dem Kundensupport oder deinem Coach selbst zu suchen und etwaige Missstände offen anzusprechen.
3. Mängel dokumentieren – Nicht gleich versuchen zu kündigen
Die meisten Coaching-Anbieter haben Anwälte und sind rechtlich einwandfrei beraten, insbesondere wenn es um den Vertragsabschluss geht. Wie bereits herausgearbeitet ist es daher oft die schlechteste Lösung, die erst-beste Onlinekanzlei nach einer kurzen Google-Recherche zu beauftragen, ein Kündigungsschreiben an deinen Coach zu senden. In den meisten Fällen ist so eine Kündigung nicht rechtssicher und am Ende verlierst du noch mehr Geld, durch Anwalts- und Gerichtskosten. Wenn die vertraglich geschuldete Leistung wirklich nachweisbar nicht ordnungsgemäß geliefert wird, musst du dies dem Dienstleister in Form einer offiziellen Mängelrüge mitteilen und dokumentieren. Der Coach hat nun Zeit, die Mängel zu beseitigen. Sollte sich dann immer noch nichts bessern, stehen die Karten besser, einen Vergleich zu finden.
So schützt du dich vor unseriösen Coaching-Anbietern
So wie in jeder Branche gibt es leider auch im Coaching-Markt unseriöse Anbieter, die vertraglich zugesicherte Leistungen nicht professionell einhalten und Kunden (egal ob Verbraucher oder Unternehmer) dadurch schädigen. Um es gar nicht erst zu langwierigen Rechtsstreitigkeiten kommen zu lassen, sollten Coachees daher bereits vor Coachingkauf die Seriosität und Reputation des Anbieters prüfen. Folgende Kriterien sollten dabei bewertet werden:
1. Echte Kundenstimmen – Videotestimonials
Viele Coaching-Anbieter nutzen Online Bewertungsportale wie “TrustPilot” oder “ProvenExpert”. Diese können bereits einen ersten Eindruck über die allgemeine Kundenzufriedenheit liefern, sind jedoch leicht zu fälschen. Am aussagekräftigsten, um die Qualität eines Coachings zu bewerten sind daher Videotestimonials, in denen echte Kunden von ihren Erfahrungen berichten. Sehr gute Coaching-Anbieter haben im Schnitt mindestens 50 öffentliche Videotestimonials – hat ein Anbieter weniger, ist prinzipiell Vorsicht geboten.
2. Firmensitz in Deutschland
Egal ob Dubai oder US LLC, bei Coaching-Anbietern mit Firmensitz im Nicht-EU Ausland sollten grundsätzlich die Alarmglocken angehen. Unseriöse Anbieter entziehen sich durch Firmensitz im Ausland und verschleierte Zahlungsabwicklung über Zahlungsdienstleister häufig dem Rechtsstaat, sodass du im Ernstfall, nicht einmal vor Gericht ziehen und deine Recht geltend machen könntest.
3. Verkaufsgespräche ohne Druck
Baut der Coach deiner Wahl bereits im Verkaufsgespräch Druck auf oder liest offensichtlich nur ein Skript ab, sodass du ein schlechtes Bauchgefühl hast und dich nicht richtig verstanden fühlst? In letzter Instanz ist unsere Intuition bereits oft ein guter Indikator, wenn du dich im Vorgespräch schon unter Druck gesetzt fühlst, nimm lieber Abstand von dem Angebot.
Coachingverträge anfechten dank FernUSG: Bleibe auf dem Laufenden
Dieser Artikel zum Thema Coachingverträge und Fernunterrichtsschutzgesetz wird laufend aktualisiert. Wenn du eigene Erfahrungswerte oder neue Informationen wie Gerichtsurteile hast, sende uns diese gerne an redaktion@coaching-journal.com. Schaue regelmäßig hier vorbei, um auf dem aktuellen Stand zu bleiben.